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  • Datum 19. März 2010
    Uhrzeit 11:00 - 12:00 Uhr
    Veranstaltungsart Vortrag
    Mitwirkende
    Stefan Haupt
    Foto: privat/Haupt Rechtsanwälte
    Titel Die angemessene Vergütung der Autoren und Übersetzer
    Beschreibung Seit 2002 haben alle Urheber einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

    I. Vorbemerkung

    Mit dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern wurde den Kreativen ein gesetzlicher Anspruch auf eine angemessene Vergütung gewährt.

    Für die Autoren belletristischer Werke wurde zwischen dem Verband der Schriftsteller in Verdi und neun deutschen Verlagen eine gemeinsame Vergütungsregel geschaffen, in der die angemessene Vergütung bestimmt ist.

    Da dem Verband der Übersetzer eine vergleichbare Regelung nicht gelungen ist, gab es zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen bzgl. der Frage der angemessenen Vergütung der Übersetzer.

    Anhand von zahlreichen Beispielen wird in dem Referat erörtert, welche Anhaltspunkte es gibt, um für unterschiedliche Gruppen von Kreativen festzustellen, welche Vergütung angemessen ist bzw. angemessen sein könnte.

    II. Ausgangslage

    Mit dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.03.2002 am 01.07.2002 trat auch ein neuer § 32 UrhG in Kraft, der den Urhebern eine angemessene Vergütung bei der Einräumung von Nutzungsrechten und der Werknutzung sichert. Sollte sich erst später herausstellen, dass Verträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes in einem auffälligen Missverhältnis zur gezahlten Vergütung stehen, kann der Urheber im Wege der Vertragsanpassung einen sogenannten Fairness-Ausgleich fordern. Seither wird darüber diskutiert und prozessiert, was denn die angemessene Vergütung ist.

    Bisher kam nur eine gemeinsame Vergütungsregel für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache (VRA) zustande. Die Vereinbarung wurde zwischen dem Verband Deutscher Schriftsteller in der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft verdi und den Verlagen Berlin-Verlag, Fischer, Hanser, Antje Kunstmann, Lübbe, Piper, Random House, Rowohlt und Seemann-Henschel abgeschlossen.

    Regelmäßig wurde auch darüber berichtet, dass eine gemeinsame Vergütungsregel für die Übersetzer verhandelt werde. Letztere kam nicht zustande, so dass in zahlreichen Verfahren seitens der Übersetzer um eine angemessene Vergütung gestritten wurde.

    III. Angemessene Vergütung der Übersetzer

    Jetzt liegt eine Entscheidung des BGH vom 07.10.2009 (I ZR 38/07) vor, der entnommen werden kann, wie die angemessene Vergütung der Übersetzer auszusehen hat. Der BGH hat eine Art Tarifvertrag festgelegt, dem eine gewisse Leitfunktion zukommen wird. Danach ist es möglich, Übersetzer prozentual bzw. über eine Kombination aus Seiten- und Umsatzhonorar an den Verkaufserfolgen zu beteiligen.

    1. Umsatzabhängiges Honorar

    Unter Zugrundelegung eines Umsatzhonorars, wobei auf die VRA Bezug genommen wird, ist folgende Vergütung der Übersetzer angemessen:

    - Hardcover-Ausgabe: 2 %
    - Taschenbuch-Ausgabe: 1 %
    - Nebenrechte: 50 % des Verlagserlöses, wobei vorab die Anteile für
    weitere Berechtigte abzuziehen sind.

    2. Kombination aus seiten- und umsatzabhängigen Honorar

    a) Seitenhonorar

    Bei dem streitgegenständlichen Verfahren hat der Übersetzer ein Seitenhonorar von ca. Euro 15,00 (14,32 € bzw. 15,34 €) erhalten. Zu der Frage, ob dieses Seitenhonorar angemessen ist, hat sich der BGH nicht äußern können.

    Die Spanne für Seitenhonorare liegt zwischen Euro 10,00 und Euro 25,00. In diesem Zusammenhang werden die Bekanntheit der zu übersetzenden Sprache (Englisch oder eine seltene Sprache), das Genre (z. B. Krimi oder Lyrik) sowie Aspekte, ob es sich um anspruchsvolle oder triviale Literatur handelt, berücksichtigt.

    b) Umsatzbeteiligung bei Seitenhonorar

    Geht man von einem Seitenhonorar von Euro 15,00 aus, sind nach Auffassung des BGH folgende prozentuale Beteiligungen zu gewähren:

    - Hardcover: 0,8 % ab 5.000 verkaufter Exemplare,
    - Taschenbuch: 0,4 % ab 5.000 verkaufter Exemplare,
    - Nebenrechte: 50 % des Verlagsabzuges nach Abzug aller Ansprüche anderer
    Rechteinhaber.

    Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung hat sich der BGH an dem Berliner Modell orientiert. Jedoch hat er den Übersetzern in Bezug auf die Nebenrechte einen erheblich höheren prozentualen Anteil zugesprochen.

    3. Sonstige Aspekte

    Im Mittelpunkt steht stets die Frage, ob bzw. wann eine Vergütung angemessen ist. Der Entscheidung des BGH können diesbezüglich weitere Eckpunkte entnommen werden.

    a) Branchenübung

    Die Vergütung nach der Branchenübung ist nur dann redlich, wenn auch die Interessen der Urheber angemessen berücksichtigt werden.

    b) Pauschalvergütung

    Pauschalvergütungen sind grundsätzlich zulässig.

    c) Kombination/Mischkalkulation

    Die Kombination von Pauschalvergütung und prozentualer Beteiligung kann angemessen sein. Insoweit ist es denkbar, dass ein höheres Seitenhonorar zu einer niedrigeren prozentualen Beteiligung führt. Die Kombination von Seitenhonorar und prozentualer Beteiligung kann zu einer zulässigen Mischkalkulation führen.

    d) Rechteumfang

    Bei der Beurteilung der Frage der Angemessenheit der Vergütung ist in jedem Fall der Umfang der eingeräumten Rechte mit zu berücksichtigen. Eine umfassende Rechteeinräumung hat zwangsläufig eine höhere Vergütung zur Folge. Der Verlag kann sich nach Meinung des BGH nicht dadurch exkulpieren, dass er auf seine fehlende Absicht zur Ausübung aller vertraglich eingeräumten Rechte verweist.

    Daraus folgt, dass sich der Verlag zwar einerseits die Nutzungsrechte für die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannten Nutzungsarten einräumen lassen kann, jedoch auch eine damit im Einklang stehende Vergütungsabrede mit dem Berechtigten vornehmen muss.

    4. Unbeachtete Aspekte

    Nach Auffassung des BGH spielen folgende Argumente bei der Bestimmung der Angemessenheit keine Rolle:

    a) Rechtssicherheit

    Unter Rechtssicherheit wird hierbei seitens der Verlage verstanden, dass die mit den Urhebern einmal abgeschlossenen Verträge unverändert fortbestehen und nicht permanent das Risiko der Geltendmachung von weiteren Ansprüchen durch die Urheber besteht.

    b) Kalkulation

    Die Kalkulation der Verlage bzw. die Kostenstruktur hat keinen Einfluss auf die Frage, ob die dem Urheber gezahlte Vergütung angemessen ist.

    c) Vielfalt

    Deutschland ist Übersetzungsweltmeister. 70 % der neu veröffentlichten Titel sind Übersetzungen. Diese Vielfalt basiert aus Sicht der Verlage auf einer hausinternen Mischkalkulation. Sofern letztere nicht mehr rechtlich zulässig ist, muss befürchtet werden, dass zukünftig die auf der Mischkalkulation basierende Vielfalt aufgegeben wird und nur noch pekuniäre Überlegungen bei der Auswahl der zu übersetzenden Titel Berücksichtigung finden.

    d) Wirtschafts-, Banken- und Finanzkrise

    Auch die allgemein schlechte wirtschaftliche Situation, die in der Banken- und Finanzkrise ihren Höhepunkt gefunden hat, stellt keinen Rechtfertigungsgrund für eine unangemessene Vergütung dar.


    Veranstalter Haupt-Rechtsanwälte
    Ort FOCUS Hörbuchcafé, Halle 3, Stand B500
    Reihe Fachprogramm, Leipzig hört, Übersetzer
    Genre Fachbuch / Wissenschaft
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